Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
(Wasserabgabesatzung - WAS) des Wasserverbandes Baldham
vom 1. Januar 1997

Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.2.1991, BGBl. I S. 405, gibt sich der Wasserverband Baldham (nachfolgend kurz "Verband" genannt) mit Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg vom 6.12.1997 folgende Wasserabgabesatzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung (zurück)

(1) Der Verband betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung für die Verbandsmitglieder im Gebiet des Ortsteiles Baldham der Gemeinde Vaterstetten gemäß § 5 Absatz 1 der Verbandssatzung. (2) Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung bestimmt der Verband. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes gehören gemäß § 4 der Verbandssatzung die Zentrale Versorgungsanlage und die Haupt- und Versorgungsleitungen.

§ 2
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer (zurück)

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Änderung des Eigentümers und Eigentums (zurück)

(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Jede Änderung der Anschrift des Eigentümers ist dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so hat der Grundstückseigentümer jeden Wechsel des Mieters oder Pächters dem Verband mitzuteilen. (3) Jede wesentliche Änderung am Grundstückseigentum, insbesondere Veränderungen der Grundstücksfläche, Umbau, Erweiterungen oder Abriß von Gebäuden, ist dem Verband durch den Grundstückseigentümer anzuzeigen.

§ 4
Begriffsbestimmungen (zurück)

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  • Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
  • Grundstücksanschlüsse (Anschlussleitungen) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung (einschließlich Anschlußvorrichtung) bis zur Übergabestelle (Hauptabsperrvorrichtung).
  • Anschlußvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, d.h. die Anbohrschelle mit Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
  • Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück bzw. im Gebäude, mit der die Anlagen des Grundstückseigentümers einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden können.
  • Wasserzähler sind Meßgeräte, die die durchgeflossene Wassermenge zählen und die Summe anzeigen. Die Wasserzählergarnitur (Ventile, Wasserzählerbügel) ist nicht Bestandteil des Wasserzählers.
  • Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
  • Verbrauchsleitungen sind die Wasserleitungen in Grundstücken oder in Gebäuden von der Übergabestelle ab.
  • Anlagen des Grundstücks-eigentümers/Abnehmers sind die Verbrauchsleitungen und die sonstige Wasserinstallation in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle.
§ 5
Anschluß- und Benutzungsrecht (zurück)

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. Voraussetzung für die Wahrnehmung des Anschlußrechts ist die Eintragung des Grundstücks in das Mitgliederverzeichnis des Verbandes und damit die Mitgliedschaft des Grundstückseigentümers beim Verband gemäß § 6 der Verbandssatzung. (2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Verbandsmitglieder können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Verband. (3) Der Verband kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert; es sei denn, das Verbandsmitglied übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) Der Verband kann die Benutzung und seine Wasserlieferungspflicht allgemein oder im Einzelfall ausschließen oder einschränken, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität nicht erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 6
Anschluß- und Benutzungszwang (zurück)

(1) Die zum Anschluß Berechtigten (s. § 5 dieser Satzung) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) Der Verband kann schriftlich eine angemessene Frist zur Herstellung des Anschlusses setzen. Bei Neubauten muß der Anschluß vor der Schlußabnahme des Baues hergestellt sein. (3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (s. § 5 dieser Satzung) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Verbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 7
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang (zurück)

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 8
Beschränkung der Benutzungspflicht (zurück)

(1) Gesammeltes Niederschlagswasser darf für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. (2) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht für die Versorgung von Industriebetrieben und Weiterverteilern. Der Antrag auf Beschränkung der Benutzungspflicht ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen. § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Verband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von einer Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 9
Sondervereinbarungen (zurück)

Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluß berechtigt oder verpflichtet, so kann der Verband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend, soweit nicht die Vereinbarung wegen der Besonderheiten des Einzelfalls etwas anderes bestimmt.

§ 10
Grundstücksanschluß (zurück)

(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum des Verbandes. (2) Der Verband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. (3) Die Grundstücksanschlüsse werden vom Verband hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die hierfür anfallenden Aufwendungen hat nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung der Grundstückseigentümer oder sonstige Verpflichtete dem Verband zu erstatten. (4) Der Verband kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, daß der Grundstückseigentümer die in Absatz 3 genannten Arbeiten selbst durchführt, soweit auf Privatgrund liegende Teile des Grundstücksanschlusses davon betroffen sind; die §§ 12 und 13 dieser Satzung gelten entsprechend. In diesem Falle dürfen nur beim Verband zugelassene Firmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden; der Verband benennt die bei ihm zugelassenen Firmen. (5) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß ein bestehender Grundstücksanschluß geändert wird, wenn er an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Verband kann die Änderung davon abhängig machen, daß die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. (6) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Er darf ohne Zustimmung des Verbandes keine Änderungen an und keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluß vornehmen oder vornehmen lassen. (7) Der Grundstücksanschluß muß stets zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstücksanschluß darf insbesondere nicht überbaut oder mit hochwachsenden oder tiefwurzelnden Pflanzen überpflanzt werden. (8) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen, sowie sonstige Störungen unverzüglich dem Verband mitzuteilen. (9) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Verbands-Wasserversorgung anzuschließen ist oder angeschlossen ist, muß die Verlegung von Grundstücksanschlußleitungen, den Einbau von Schächten, Schiebern und Hydranten, ferner das Anbringen von Hinweisschildern unentgeltlich zulassen, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Versorgung seines Grundstücks erforderlich sind.

§ 11
Wasserzähler (zurück)

(1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Verbandes. Dies gilt nur für den jeweiligen Zähler an der Übernahmestelle; nachgeordnete Wasserzähler innerhalb der Anlage des Grundstückseigentümers gehören zu dieser Anlage und fallen in dessen Verantwortung gemäß den §§ 12 und 13 dieser Satzung. (2) Der Verband bestimmt Zahl, Art und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der Verband so zu verfahren, daß eine einwandfreie Zählung gewährleistet ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. (3) Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung gemäß Eichgesetz und die Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Verbandes. Die Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen kann der Verband nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung vom Grundstückseigentümer verlangen. (4) Der Verband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückeigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies unter Beachtung der technischen Richtlinien und ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Verband kann die Verlegung davon abhängig machen, daß der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. (5) Der Grundstückseigentümer oder Benutzer ist verpflichtet, die Meßeinrichtungen vor Beschädigungen, vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen; er hat nötigenfalls dafür auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder Einrichtungen herzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Meßeinrichtungen frei zugänglich sind. (6) Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Wasserzählern sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. (7) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit vom Verband die Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Sonderprüfung fallen dem Grundstückseigentümer zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet, sonst dem Verband. (8) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Verbandes möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen. Der Verband kann von den Grundstückseigentümern oder Nutzern verlangen, die Wasserzähler selbst abzulesen und das Ableseergebnis dem Verband mitzuteilen. Ist dem Verband die Ermittlung des tatsächlichen Zählerstandes nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so ist der Verband berechtigt, den Zählerstand zu schätzen.

§ 12
Anlage des Grundstückseigentümers/Abnehmers (zurück)

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Verbrauchsleitungen und der Wasserinstallation von der Übernahmestelle ab mit Ausnahme des Wasserzählers zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Nutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluß wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.T. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu veranlassen.

§ 13
Zulassung, Inbetriebsetzung und Änderung der Anlage des Grundstückseigentümers (zurück)

(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt wird, sind beim Verband folgende Unterlagen einzureichen:

  • ausgefüllter Antrag auf Mitgliedschaft beim Verband ( 2-fach ), sofern eine Mitgliedschaft nicht bereits vorliegt;
  • Grundbuchauszug neuesten Standes über das anzuschließende Grundstück mit Angabe der Grundstücksfläche;
  • Ausfertigung der genehmigten Bauplanung mit Baubeschreibung und amtlichem Lageplan;
  • Ausfertigung der Abwasserplanung mit Eintragung der gewünschten Grundstücksanschlußleitung und des Wasserzählerstandortes;
  • ausgefülltes Formular "Wasserentnahmestellen und Gesamtverbrauchswert" mit Name und Anschrift der beauftragten Fachfirma für die Anlage des Abnehmers;
  • ausgefülltes Formular "Geschoßflächenberechnung";
  • ausgefülltes Formular "Antrag auf Bauwasserbezug", soweit ein Bauwasseranschluß benötigt wird;
  • Angaben über eine etwaige Eigenversorgung;
  • im Falle des § 5 Absatz 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.

Die einzureichenden Anträge und Formulare haben den beim Verband aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. (2) Der Verband prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Verband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Stimmt der Verband nicht zu, setzt er dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Verbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßenbau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) Installationsarbeiten an der Anlage des Grundstückseigentümers dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer durchgeführt werden. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Er kann verlangen, daß die Anlage des Abnehmers nur mit Zustimmung des Verbandes angeschlossen und in Betrieb genommen wird. (5) Der Anschluß der Anlage an das öffentliche Versorgungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Verband oder dessen Beauftragten. Der Anschluß erfolgt durch Installation des verbandseigenen Wasserzählers an der Übernahmestelle; die vorläufige Installation eines Wasserzählers zur Durchführung und Beendigung der Neubaumaßnahme gilt nicht als Anschluß und Inbetriebsetzung der Anlage. (6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann der Verband Ausnahmen zulassen. (7) Erweiterungen und Änderungen der Abnehmer-Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Verband mitzuteilen, soweit sich dadurch die Bemessungsgrundlagen für die Wasserversorgung des Grundstücks (Anschlußleitungsdimensionierung, Wasserbedarf) wesentlich ändern. Die Absätze 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

§ 14
Zutrittsrecht; Überprüfung (zurück)

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben den Beauftragten des Verbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu ihren Räumen und zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies erforderlich ist.

  • zur Überprüfung der Anlage des Abnehmers vor und nach ihrer Inbetriebnahme,
  • zur Überprüfung der Anschlußleitungen
  • zum Ablesen der Wasserzähler,
  • zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Verband auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden.

Die Grundstückseigentümer und Benutzer werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.(2) Das Verbandsmitglied und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(3) Der Verband hat den Grundstückseigentümer und Benutzer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.(4) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluß, die Versorgung oder Weiterversorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Abnehmer-Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 15
Haftung des Grundstückseigentümers (zurück)

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften allgemein dem Verband für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind. (2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für von ihnen verschuldete Beschädigungen an der Anschlußleitung und an mit diesen verbundenen Einrichtungen. (3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung des Wasserzählers, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.

§ 16
Haftung des Verbandes bei Versorgungsstörungen (zurück)

(1) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferungen und für Änderungen des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers, die verursacht sind durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die der Verband nicht abwenden kann, oder die aufgrund behördlicher Verfügungen veranlaßt sind, steht den Grundstückseigentümern und Benutzern kein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu. Der Verband ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten die Störungen zu beseitigen. (2) Für Schäden, die ein Grundstückeigentümer oder Abnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung, durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung oder durch Beeinträchtigung der Wasserqualität erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Fall

  • der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers oder Benutzers, es sei denn, daß der Schaden vom Verband oder einer Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  • der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden vom Verband oder einer Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist,
  • eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Verbandes verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (3) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 17 Absatz 5 dieser Satzung weiterleitet, haftet der Verband für Schäden, die durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer. (4) Die Absätze 2 und 3 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Verband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (5) Schäden sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

§ 17
Art und Umfang der Versorgung (zurück)

(1) Der Verband stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind. (2) Der Verband stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung zur Verfügung. Dies gilt nicht, insofern und solange der Verband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, durch Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist, an der regulären Wasserversorgung gehindert ist. (3) Der Verband kann im Einzelfalle die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluß- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Verband darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Nach Möglichkeit kündigt der Verband den direkt Betroffenen die Absperrung der Wasserleitungen an, Absperrungen größerer Versorgungsgebiete werden möglichst vorher öffentlich bekanntgegeben. (4) Der Verband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Wird zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Versorgung des Verbandsgebietes eine dauernde wesentliche Änderung des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers notwendig, so gibt der Verband das den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens 2 Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt. Die Verbandsmitglieder sind in diesem Falle verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen. (5) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der Zustimmung des Verbandes; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

§ 18
Anschlüsse und Wasserabgabe für Feuerlöschzwecke (zurück)

(1) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Verband besondere Vereinbarungen darüber zu treffen, wie die Anschlüsse angelegt, unterhalten und geprüft werden. (2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein. (3) Bei Feuergefahr oder wenn Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen des Verbandes, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen. (4) Bei Feuergefahr hat der Verband das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

§ 19
Anschlüsse und Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserentnahme aus öffentlichen Entnahmestellen (zurück)

(1) Die Herstellung von Einrichtungen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Entnahmezwecken ist rechtzeitig vor Beginn des Bedarfs beim Verband zu beantragen. Der Verband setzt die Bedingungen für die Art und Ausführung der Herstellung sowie für den Bezug des Wassers fest. (2) Muß das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers dieses Grundstückes zu erbringen. Über Art und Bedingungen der Wasserabgabe entscheidet der Verband. (3) Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten ist nur für Feuerlöschzwecke gestattet. Ausnahmen können vom Verband auf Antrag kostenpflichtig erteilt werden. Der Verband setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.

§ 20
Einstellung des Wasserbezugs (zurück)

(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlage nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich dem Verband zu melden. (2) Will ein zum Anschluß oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er beim Verband Befreiung nach § 7 dieser Satzung zu beantragen. (3) Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Grundstücksanschlüsse auf ihre Kosten von den Versorgungsleitungen zu trennen.

§ 21
Einstellung der Wasserlieferung (zurück)

(1) Der Verband ist berechtigt, die Wasserlieferung im Einzelfall ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  • eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
  • zu gewährleisten, daß Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind,
  • den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung des schuldenden Eigentümers zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.

§ 22
Anordnungen für den Einzelfall (zurück)

Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Anordnungsbefugnis für den Einzelfall kann auf vom Vorstand dazu bevollmächtige Bedienstete des Verbandes übertragen werden.

§ 23
Zwangsmittel (zurück)

Für die Erzwingung und Vollstreckung der Anordnungen nach § 22 gilt § 13 Absätze 1 und 3 der Verbandssatzung.

§ 24
Inkrafttreten (zurück)

(1) Diese Verbandssatzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Wasserabgabesatzung des Verbandes vom 2. Oktober 1976 außer Kraft. Diese Satzung wurde am 13.12.1996 im Amtsblatt Nr. 20 des Landratsamtes Ebersberg bekannt gemacht. Sie hat deshalb am 1. Januar 1997 Rechtskraft erlangt. Mit Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2014 in § 1 wurde die Namensbezeichnung in "Wasserverband Baldham" geändert.

Baldham, den 1.1.1997
WASSERBESCHAFFUNGSVERBAND BALDHAM
gez. Dr. Ortner (Verbandsvorsteher)