Verbandssatzung des Wasserverbandes Baldham
in der Fassung vom 1. Januar 2014

Inhaltsverzeichnis zur Verbandsatzung (VS)

Verbandssatzung des Wasserverbandes Baldham
in der Fassung vom 1. Januar 2014

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (zurück)
§ 1
Name, Sitz (zurück)

(1) Der Verband führt den Namen "Wasserverband Baldham". (2) Der Verband hat seinen Sitz in Baldham, Gemeinde Vaterstetten, Landkreis Ebersberg.

§ 2
Rechtsstellung (zurück)

(1) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.2.1991 und damit gemäß § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Verband regelt seine Rechtsverhältnisse und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern durch diese Satzung, speziell die Abgabe von Wasser durch die "Wasserabgabesatzung" (WAS) und die zu leistenden Beiträge und Gebühren durch die "Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung" (BGS-WAS).

§ 3
Aufgabe (zurück)

(1) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder, er erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. (2) Der Verband hat die Aufgabe, die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen sowie Löschwasser zur Verfügung zu stellen. Hierzu errichtet, betreibt und unterhält der Verband die erforderlichen Anlagen zur Gewinnung, Förderung, Fortleitung und Verteilung des Wassers (Unternehmen des Verbandes).

§ 4
Unternehmen (zurück)

Das Unternehmen besteht im Wesentlichen aus dem Wasserschutzgebiet im Rahmen der durch die Aufsichtsbehörde festgesetzten Schutzgebietsverordnung, der Zentralen Versorgungsanlage (verbandseigenes Grundstück mit Fassungsbereich, Brunnen, Brunnenvorschächte und Wasserhaus), dem Verteilungs-/Leitungs-System mit Haupt- und Versorgungsleitungen sowie den Verwaltungseinrichtungen (Geschäftsstelle), ferner aus den der Erfüllung der Verbandsaufgabe dienenden Arbeiten, Maßnahmen und Handlungen.

§ 5
Verbandsgebiet (zurück)

Der räumliche Wirkungskreis des Verbandes umfaßt die östlichen und südlichen Gebiete des Ortsteiles Baldham der Gemeinde Vaterstetten gemäß Einzeichnung im Katasterplan. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.


II. RECHTSVERHÄLTNISSE ZU DEN MITGLIEDERN
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§ 6
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis (zurück)

(1) Der Verband unterhält ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung. (2) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder). (3) Gemeinsame Eigentümer eines Grundstücks gelten als ein Mitglied. Die gemeinsamen Eigentümer haben einen bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen, der sie gegenüber dem Verband vertritt. Entsprechendes gilt für Wohnungs- und Teileigentümer. Die Vertretung gilt insbesondere hinsichtlich § 20 Absatz 3 dieser Satzung (Stimmberechtigung). (4) Über den Antrag zur Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis entscheidet der Vorstand. (5) Die Aufhebung einer Mitgliedschaft regelt sich nach den §§ 24 und 25 des Wasserverbandsgesetzes.

§ 7
Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen (zurück)

(1) Der Verband ist berechtigt, im Mitgliederverzeichnis eingetragene Grundstücke zum Durchleiten von Wasser (durch Haupt- und Versorgungsleitungen und die mit solchen Leitungen verbundenen technischen Einrichtungen) in Anspruch zu nehmen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Entstehen durch die Benutzung eines Grundstücks dem duldenden Mitglied unmittelbare Vermögensnachteile, kann vom Verband ein Ausgleich verlangt werden, der unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des betroffenen Mitglieds zu bestimmen ist. (2) Der Verbandsvorstand stellt durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem duldenden Verbandsmitglied fest, in welcher Weise sein Grundstück in Anspruch genommen, welche Maßnahmen dazu durch den Verband ergriffen und welche Entschädigung hierfür als Ausgleich gewährt werden. Gegen den schriftlichen Bescheid kann durch das duldende Mitglied Widerspruch eingelegt werden. (3) Der Eigentümer eines gemäß den Absätzen 1 und 2 durch den Verband in Anspruch genommenen Grundstücks kann die Umverlegung der Leitungen und Einrichtungen im Grundstück verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle aufgrund wesentlich geänderter Umstände für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Umverlegung hat der Verband zu tragen.

§ 8
Beiträge (zurück)

(1) Die Mitglieder haben dem Verband einmalige Beiträge und laufende Beiträge (Gebühren) zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Einzelheiten der Erhebung von Beiträgen und Gebühren sind in der Beitrags- und Gebührensatzung des Verbandes festgelegt. (2) Den einmalig zu entrichtenden Beitrag erhebt der Verband zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Verbandes, soweit der daraus entstehende Finanzbedarf nicht durch Darlehen, Zuschüsse oder Sonderbeiträge abgedeckt ist. Die laufenden Gebühren erhebt der Verband zur Deckung seines Aufwandes für den Betrieb und die Instandhaltung der Verbandsanlagen, die Verbandsverwaltung und den Kapitaldienst. (3) Die Pflicht zur Entrichtung der einmaligen Beiträge der dinglichen Mitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, mit denen die Mitglieder an dem Verband teilnehmen; bei Wohnungs- und Teileigentum ruht sie auf dem Wohnungs- und Teileigentum. Ein ausgeschiedenes Verbandsmitglied haftet dem Verband persönlich weiter für die während der Dauer seiner Mitgliedschaft fälligen Beiträge und Gebühren. Die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht.

§ 9
Auskunftspflicht (zurück)

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die für die Beurteilung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erheblich sind. Sie haben die Einsicht in die notwendigen Unterlagen und die Besichtigung der Grundstücke und Anlagen zu dulden. (2) Die Auskunftspflicht besteht nur gegenüber solchen Personen, die durch den Verband zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung schriftlich ermächtigt sind.

§ 10
Auskunftsrecht (zurück)

Der Verband ist verpflichtet, jedem Verbandsmitglied, das von einem Verwaltungsakt des Verbandes direkt betroffen ist, auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die für die Beurteilung des Verwaltungsakts erheblich sind.

§ 11
Aufklärungspflicht (zurück)

Bei Veräußerung eines im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücks hat der Veräußerer den Eigentumsnachfolger über die (dingliche) Mitgliedschaft des Grundstücks beim Verband und die damit verbundenen Rechte und Pflichten aufzuklären.

§ 12
Anordungsbefugnis (zurück)

Die Verbandsmitglieder haben die Bestimmungen der Verbandssatzungen und die auf dem Wasserverbandsgesetz und den Satzungen beruhenden Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. Weiterreichende Anordnungsbefugnisse zum Schutz des Verbandsunternehmens werden durch den Gesetzgeber (z.B. Eigenüberwachungsverordnung) oder durch Rechtsetzungsakte der Aufsichtsbehörde (z.B. Schutzgebietsverordnung) geregelt.

§ 13
Zwangsmittel und Ordnungsgewalt (zurück)

(1) Anordnungen (Verwaltungsakte) des Verbandes, die auf den Bestimmungen der Verbandssatzung oder der Wasserabgabesatzung beruhen, können mit einem Zwangsgeld versehen werden. (2) Wird einer auf Bescheid beruhenden Geldforderung des Verbandes (Leistungsbescheid) nicht rechtzeitig entsprochen, so kann ein Säumniszuschlag nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben werden. (3) Die auf den Verbandssatzungen beruhenden Anordnungen und Forderungen des Verbandes werden im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). (4) Säumniszuschläge fallen an den Verband.

§ 14
Rechtsbehelf (zurück)

(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Rechtsbehelfe gegeben. (2) Bescheide des Verbandes sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


III. VERFASSUNG UND VERWALTUNG
(zurück)
§ 15
Verbandsorgane (zurück)

Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung;
2. Der Verbandsvorstand.


1. Verbandsversammlung
(zurück)
§ 16
Zusammensetzung der Verbandsversammlung (zurück)

Die Verbandsversammlung besteht aus den in § 6, Absatz 2 dieser Satzung genannten Mitgliedern.

§ 17
Aufgaben der Verbandsversammlung (zurück)

Die Verbandsversammlung berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlußfassung über Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes;
  2. Beschlußfassung über Änderung oder Übertragung von Aufgaben des Verbandes;
  3. Beschlußfassung über Änderungen der Verbandssatzung;
  4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen;
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans;
  7. Genehmigung der Haushaltsrechnung;
  8. Entlastung des Vorstandes;
  9. Festlegung der Grundsätze für Dienst- und Anstellungsverhältnisse;
  10. Beschlußfassung über Vergütung für Vorstandsmitglieder;
  11. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband;
  12. Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die der Versammlung vom Vorstand vorgelegt werden.
§ 18
Einberufung der Verbandsversammlung (zurück)

(1) Der Verbandsvorsteher, bei Verhinderung sein Stellvertreter, lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens 14-tägiger Frist zu den Versammlungen ein. Die Einladung muß Tagungsort, Tagungszeit und Beratungsgegenstände sowie einen Hinweis zur Einreichungsfrist für Beschlußanträge (§ 20 Absatz 5 Satz ) enthalten. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe es verlangt. (3) Die Aufsichtsbehörde (s. § 40 dieser Satzung) ist zu den Verbandsversammlungen einzuladen, Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 19
Sitzungen der Verbandsversammlung (zurück)

(1) Der Verbandsvorsteher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz. (2) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde und der Geschäftsstellenleiter des Verbandes haben das Recht, an den Versammlungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Mitgliedern des Vorstandes kann unabhängig von einer Wortmeldungsliste das Wort erteilt werden. (3) Die Versammlungen des Verbandes sind grundsätzlich nichtöffentlich. Pressevertretern und Gästen kann die Teilnahme vom Verbandsvorsteher gestattet werden. (4) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung hat der Schriftführer des Verbandes Niederschriften anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzungen, die Anzahl der anwesenden Verbandsmitglieder, die behandelten Beratungsgegenstände und die Abstimmungsergebnisse enthalten müssen. Die Niederschriften werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt und sind der Verbandsversammlung bei der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 20
Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung (zurück)

(1) Alle Versammlungen, zu denen satzungsgemäß geladen wurde, sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Verbandsmitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde. (2) Für Beschlüsse über die Auflösung oder Umgestaltung des Verbandes oder die Übertragung oder Änderung von Verbandsaufgaben (§ 17 Nrn. 1 und 2 dieser Satzung) ist unbeschadet der Absätze 1 und 4 die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Grundstückseigentümer und eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Verbandsmitglieder kann mit Zweidrittelmehrheit hierüber beschlossen werden, wenn wegen Beschlußunfähigkeit innerhalb 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Beratungsgegenstand geladen wird. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. (3) Stimmberechtigt sind nur Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied hat nur eine Stimme ohne Rücksicht auf die Zahl seiner im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Grundstücke. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter mitzustimmen. Der bevollmächtigte Vertreter kann jedoch nur ein Mitglied vertreten und deshalb, sofern er selbst Verbandsmitglied ist, höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen; die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. (4) Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder bzw. deren bevollmächtigten Vertreter. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. (5) Anträge von Verbandsmitgliedern, die in der Versammlung beschlußmäßig behandelt werden sollen, müssen mindestens 1 Woche vor Versammlungstermin bei der Verbandsgeschäftsstelle eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können unabhängig von einer Einreichungsfrist beschlußmäßig behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt und diese Anträge nicht Aufgaben der Verbandsversammlung nach § 17 dieser Satzung betreffen. (6) Bei Wahlen gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Wahl wird durch einen aus drei Verbandsmitgliedern bestehenden Wahlausschuß geleitet, der durch Zuruf aus der Verbandsversammlung gebildet wird. Die Wahlhandlung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen; sie kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder dafür stimmt und das sofort verkündete Wahlergebnis von niemand sofort in Zweifel gezogen wird. (7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.


2. Verbandsvorstand
(zurück)
§ 21
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsvorstandes (zurück)

(1) Der Verbandsvorstand wird durch die Verbandsversammlung gemäß § 20 Absätze 6 und 7 dieser Satzung gewählt. Als Mitglieder des Verbandsvorstandes können nur Verbandsmitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 dieser Satzung gewählt werden. (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und fünf Verbandsmitgliedern als Beisitzer. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. (3) Das Amt des Verbandsvorstandes beginnt mit dem Tag der Wahl. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Neuwahlen haben bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. Der Verbandsvorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt. (4) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit Ersatz gewählt werden. Es muß Ersatz gewählt werden, wenn drei Mitglieder ausgeschieden sind. (5) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern regelt das Wasserverbandsgesetz.

§ 22
Aufgaben des Verbandsvorstandes (zurück)

(1) Der Verbandsvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind. Aufgaben des Verbandsvorstandes sind insbesondere:

  1. Mitwirkung bei Satzungsänderungen;
  2. Mitwirkung bei der Änderung der Verbandsaufgabe;
  3. Entscheidung über die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder;
  4. Beschlüsse über Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen nach § 7;
  5. Erlaß der für die Durchführung der Verbands-Aufgabe und der für die Unterhaltung und Benutzung der Verbands-Anlagen erforderlichen Anordnungen;
  6. Entscheidung in Rechtsbehelfsverfahren und über die Anwendung von Zwangsmitteln;
  7. Entscheidung über Bestellung und Entlassung der Bediensteten des Verbandes;
  8. Allgemeine Aufsicht über die Verbands-Anlagen, die Verbands-Arbeiten und die Bediensteten des Verbandes;
  9. Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge;
  10. Aufstellung der Haushaltsrechnung;
  11. Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten;
  12. Entscheidung über sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung oder Verfügung zu Lasten des Verbandes im Wert von mehr als 5.000 DM beinhalten.

(2) Der Verbandsvorstand ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluß der Verbandsversammlung übertragen werden.

§ 23
Einberufung des Verbandsvorstandes (zurück)

(1) Der Vorstandsvorsteher, bei Verhinderung sein Stellvertreter, lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein. Die Einladung muß Tagungsort, Tagungszeit und Beratungsgegenstände enthalten. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. (2) Der Verbandsvorstand ist jährlich mindestens 3-mal einzuberufen. Er muß einberufen werden, wenn es Zweidrittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. (3) Zu wichtigen Vorstandssitzungen ist die Aufsichtsbehörde einzuladen; Absatz 1 gilt entsprechend

§ 24
Sitzungen des Verbandsvorstandes (zurück)

(1) Der Vorstandsvorsteher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, bereitet die Beratungsgegenstände der Vorstandssitzung vor und führt in ihr den Vorsitz. (2) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde und der Geschäftsstellenleiter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. (3) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich. Pressevertretern und Gästen kann die Teilnahme vom Vorstandsvorsitzenden gestattet werden. (4) Über die Sitzungen des Vorstandes hat der Schriftführer des Verbandes Niederschriften anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzungen, die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder, die behandelten Beratungsgegenstände und die Abstimmungsergebnisse enthalten müssen. Die Niederschriften werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt. Je eine Ausfertigung ist sämtlichen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung entsprechende Einwendungen bei der Geschäftsstelle des Verbandes erhoben werden.

§ 25
Beschlußfassung des Verbandsvorstandes (zurück)

(1) Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (2) Wird der Verbandsvorstand wegen Beschlußunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselben Beratungsgegenstände form- und fristgerecht einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist er beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und dem einstimmig zustimmen. (3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Verbandsvorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. (4) Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluß gefaßt werden, wenn alle erschienenen Vorstandsmitglieder mit der Beschlußfassung einverstanden sind.

§ 26
Aufwandsentschädigung, Vergütung (zurück)

(1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen. Durch Vorstandsbeschluß kann dem Vorstandsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer eine Aufwandsentschädigung zugesprochen werden, deren Höhe vom Verbandsvorstand festgelegt und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird. Die betroffenen Vorstandsmitglieder sind bei der jeweiligen Beschlußfassung nicht stimmberechtigt. (2) Insoweit Vorstandsmitglieder in besonderem Maße laufend Tätigkeiten nach § 30 Absatz 3 dieser Satzung übernehmen, erhalten sie eine Vergütung, deren Höhe von der Verbandsversammlung festgelegt und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird.


3. Verbandsvorsteher
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§ 27
Wahl des Verbandsvorstehers (zurück)

(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gemäß § 20 Absätze 6 und 7 dieser Satzung gewählt. (2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Neuwahl des Verbandsvorstandes gemäß § 21 Absatz 3 dieser Satzung. (3) Scheidet der Verbandsvorsteher vor Ablauf seiner Amtszeit aus, übernimmt der bisherige Stellvertreter seine Amtsgeschäfte für den Rest der Amtszeit. Dessen Stellvertreter wird durch den Vorstand aus seiner Mitte durch Beschluß unter Anwendung von § 25 dieser Satzung bestimmt.

§ 28
Aufgaben des Verbandsvorstehers (zurück)

(1) Der Verbandsvorsteher erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten des Verbands, für die weder die Verbandsversammlung noch der Verbandsvorstand zuständig sind. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers gehören insbesondere:

  1. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes;
  2. Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand;
  3. Vorbereitung der Beratungsgegenstände und Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
  4. Unmittelbare Aufsicht über die Verbands-Anlagen, die Verbands-Arbeiten und die Dienstkräfte des Verbandes;
  5. Aufsicht über die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes;
  6. Entscheidung über Verpflichtungen für den Verband bis zu 5.000 DM.

(2) Durch besonderen Beschluß der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsteher unbeschadet des § 17 dieser Satzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Der Verbandsvorsteher ist unbeschadet des § 22 dieser Satzung ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluß des Verbandsvorstandes übertragen werden.

§ 29
Amtshandlungen des Verbandsvorstehers (zurück)

(1) Der Verbandsvorsteher ist berechtigt, anstelle der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Über die unaufschiebbaren Geschäfte hat der Verbandsvorsteher dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (2) Der Verbandsvorsteher ist berechtigt, im Rahmen der Gesetze und Verbandssatzungen dringliche Anordnungen, insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens, zu treffen. Über Anordnungen hat der Verbandsvorsteher dem Verbandsvorstand in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsteher oder, im Verhinderungsfalle, durch seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Das gilt nicht für Geschäfte, die für den Verband eine einmalige Verpflichtung von nicht mehr als 2.000 DM mit sich bringen. (4) Aufgaben des Verbandsvorstehers können mit Zustimmung des Verbandsvorstandes im Einzelfall oder allgemein anderen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. Der Verbandsvorsteher kann Verwaltungsangelegenheiten und einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Verbandes übertragen.


4. Verwaltung
(zurück)
§ 30
Geschäftsstelle und Dienstkräfte des Verbandes (zurück)

(1) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsteher nach seinen Weisungen bei den laufenden Verwaltungsgeschäften. (2) Der Verbandsvorstand bestellt einen Geschäftsstellenleiter. Der Verbandsvorstand kann durch gesonderten Beschluß eigene Zuständigkeiten nach § 22 dieser Satzung auf den Geschäftsstellenleiter übertragen. (3) Der Verbandsvorstand hat nach Bedarf Verwaltungskräfte für die Geschäftsstelle, Wasserwarte für die Wartung und Instandhaltung der Verbandsanlagen und einen Techniker für die Durchführung des Verbandsunternehmens einzustellen. (4) Die Durchführung der Kassen- und Bankgeschäfte geschieht unter der Aufsicht des als Kassier gewählten Vorstandsmitglieds.

§ 31
Übertragung von Verbandstätigkeiten (zurück)

(1) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen oder Institutionen bedienen. Er kann insbesondere eigene Teilaufgaben im Rahmen der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) zugelassenen Sachverständigen übertragen. (2) Der Verband kann sein Rechnungswesen geeigneten Fachkräften außerhalb des Verbandes übertragen. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes bleiben davon unberührt.

§ 32
Verschwiegenheitspflicht (zurück)

Vorstandsmitglieder und die Bediensteten des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Bei Übertragung von Verbandstätigkeiten ist Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der den Verband betreffenden Sachverhalte in die Vertragsgestaltung aufzunehmen.


IV. RECHNUNGSWESEN
(zurück)
§ 33
Haushaltsplan (zurück)

(1) Die Verbandsversammlung setzt alljährlich den Haushaltsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Verbandsvorstand stellt den Haushaltsplan und die Nachträge zum Haushaltsplan auf, und zwar den Haushaltsplan so rechtzeitig, daß die Verbandsversammlung vor dem Beginn des Haushaltsjahres über ihn beschließen kann. Der Verbandsvorsteher teilt den Haushaltsplan und die Nachträge der Aufsichtbehörde mit. (2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Haushaltsplan kann bei geringem oder regelmäßig wiederkehrendem Geldverkehr auch für zwei Jahre aufgestellt und festgesetzt werden.

§ 34
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben (zurück)

(1) Der Haushaltsplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Haushaltsjahr. Der durch Beschluß der Verbandsversammlung festgesetzte Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. (2) Einnahmen des Verbandes, die nicht Beiträge oder Gebühren der Mitglieder sind, sind wie diese zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

§ 35
Überschreiten des Haushaltsplanes (zurück)

(1) Der Verbandsvorsteher kann für den Verband Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, veranlassen, wenn der Verband dazu verpflichtet ist, ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde und die Entscheidung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Bei unabweisbarem Bedürfnis darf er Anordnungen treffen, durch welche Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne daß hierfür ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. (2) Wenn die Verbandsversammlung mit der Sache noch nicht befaßt ist, beruft sie der Verbandsvorsteher unverzüglich zur nachträglichen Festsetzung im Haushaltsplan ein.

§ 36
Aufnahme von Darlehen (zurück)

(1) Der Verband ist berechtigt, außerordentliche Ausgaben durch Darlehen zu decken. (2) Zur Aufnahme von Darlehen in einer Höhe über DM 100.000 bedarf der Verband der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 37
Tilgung von Schulden (zurück)

(1) Für langfristige Darlehen, die nicht regelmäßig zu tilgen sind, sammelt er die Mittel zur Tilgung planmäßig an. (2) Zur Tilgung von Darlehen sind Tilgungspläne aufzustellen, daraus sich ergebende Tilgungsbeträge sind in den ordentlichen Haushaltsplan einzusetzen. Für langfristige Darlehen sind mindestens die nach dem Darlehensvertrag erforderlichen Beträge im Tilgungsplan aufzunehmen und im Haushaltsplan einzusetzen.

§ 38
Prüfung des Haushalts (zurück)

(1) Der Verbandsvorstand stellt die Jahresrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen zur Prüfung an die Prüfstelle. Prüfstelle ist die Rechnungsprüfungsstelle der Aufsichtsbehörde. Die Prüfung kann auch einem vereidigten Wirtschaftsprüfer übertragen werden. (2) Die Jahresrechnung, insbesondere die Verbandskasse, kann vor Abgabe an eine Prüfstelle verbandsintern von einem Prüfungsausschuß geprüft werde, der aus zwei Mitgliedern des Verbandes als Verbandsrevisoren besteht. Die Verbandsrevisoren werden durch die Verbandsversammlung gemäß § 20 Absätze 6 und 7 dieser Satzung für die Dauer der Amtszeit des Verbandsvorstandes gewählt, sie dürfen jedoch nicht dem Verbandsvorstand angehören. (3) Der Verbandsvorstand gibt der Prüfstelle den Auftrag,

  • zu prüfen,
    1. ob nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten ist,
    2. ob die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsmäßig, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind,
    3. ob diese Rechenbeträge mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Verbandssatzung im Einklang stehen;
  • das Ergebnis der Prüfung (den Prüfbericht) an den Verbandsvorsteher zu geben.Baldham, den
§ 39
Entlastung (zurück)

Der Verbandsvorstand legt die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht der Prüfstelle sowie den Bericht des Prüfungsausschusses der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstandes.


V. AUFSICHT
(zurück)
§ 40
Staatliche Aufsicht (zurück)

(1) Der Verband steht unter der rechtlichen Aufsicht des Landratsamtes Ebersberg. (2) Neben der Aufsichtsbehörde stehen in technischen Angelegenheiten die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden und in hygienischen Angelegenheiten die Gesundheitsbehörden zur Verfügung.

§ 41
Genehmigungspflichtige Verbands-Veränderungen (zurück)

(1) Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

  1. von Beschlüssen zur Änderung der Satzung;
  2. von Beschlüssen zur Änderung oder Übertragung von Verbandsaufgaben (s. § 3 dieser Satzung);
  3. eines Beschlusses zur Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes

(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

§ 42
Zustimmungspflichtige Geschäfte (zurück)

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen;
  2. zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  3. zur Aufnahme von Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, anderen Krediten) in einer Höhe über DM 100.000;
  4. zur Bestellung von Sicherheiten;
  5. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen;
  6. zu Rechtsgeschäften mit einem Mitglied des Verbandsvorstandes;
  7. zur Vereinbarung von Vergütungen für Vorstandsmitglieder, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen (s. § 26 Absatz 2 dieser Satzung);
  8. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Vorstandes und an Dienstkräfte des Verbandes;
  9. zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen bürgerlichen Rechts.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 1 angegebenen Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.

§ 43
Informationsrecht der Aufsichtsbehörde (zurück)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten des Verbands unterrichten. Sie kann Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. (2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Verbandsversammlungen einzuladen (s. § 18 Absatz 3 dieser Satzung). (3) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift des Protokolls der Verbandsversammlungen. Insbesondere ist der Aufsichtsbehörde das Ergebnis von Wahlen anzuzeigen und sind die Haushaltspläne samt Nachträgen mitzuteilen. (4) Der Aufsichtsbehörde ist der jährliche Prüfungsbericht zur Jahresabschlußrechnung vorzulegen.

§ 44
Verbandsschau (zurück)

(1) Eine regelmäßige Verbandsschau wird nicht durchgeführt. Die Aufgaben der Verbandsschau gelten als durch die technische Verbandsaufsicht erfüllt. (2) Innerhalb der Amtszeit des Verbandsvorstandes findet eine Verbandsschau statt, wenn dies durch eine Verbandsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden beschlossen wird. Die Verbandsversammlung wählt zwei Verbandsmitglieder als Schaubeauftragte, der Verbandsvorstand legt Ort und Zeit der Verbandsschau fest, lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und das zuständige Wasserwirtschaftsamt zur Verbandsschau ein und bestimmt den Leiter der Verbandsschau. Der Leiter der Verbandsschau hat eine Niederschrift über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau zu fertigen.


VI. AUFLÖSUNG UND ÜBERFÜHRUNG DES VERBANDES
(zurück)
§ 45
Auflösungsbeschluß (zurück)

(1) Über die Auflösung und Überführung des Verbandes beschließt die Verbandsversammlung gemäß § 20 Absatz 2 dieser Satzung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (s. § 41 Absatz 1 Nr.3 dieser Satzung). (2) Die Aufsichtsbehörde macht die Auflösung öffentlich bekannt und fordert die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich auf.

§ 46
Abwicklung (zurück)

(1) Der Wasserbeschaffungsverband und die Satzung gelten bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. (2) Nach der Auflösung des Verbandes wickelt der Vorstand oder der durch Beschluß der Verbandsversammlung dazu berufene Liquidator die Geschäfte ab. Der Liquidator tritt in die Befugnisse des Verbandsvorstandes ein und ist gegenüber der Verbandsversammlung verantwortlich. (3) Der Vorstand bzw. Liquidator teilt die Auflösung des Verbandes den bekannten Gläubigern besonders mit und fordert sie ebenfalls zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf. Er beendet die laufenden Geschäfte, zieht die Forderungen ein, setzt das übrige Vermögen in Geld um und befriedigt die Gläubiger. (4) Ergibt sich bei der Endabrechnung des Vorstandes bzw. Liquidators ein Aktivbetrag, so beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 20 Absätze 1, 3 und 4 der Satzung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des verbleibenden Verbandsvermögens. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Vermögensüberschuß darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntgabe der Auflösung dem endgültigen Bestimmungszweck zugeführt werden. (5) Ergibt sich bei der Endabrechnung des Vorstandes bzw. Liquidators ein Passivbetrag, so ist dieser zu gleichen Teilen von den Mitgliedern des Verbandes zu tragen. (6) Solange eine Verbindlichkeit strittig ist oder nicht berichtigt werden kann, darf über das Vermögen nur verfügt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. (7) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist das Geschuldete, wenn Berechtigung zur Hinterlegung besteht, für den Gläubiger zu hinterlegen.


VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(zurück)
§ 47
Bekanntmachungen (zurück)

(1) Satzungen und Satzungsänderungen, die Übertragung und Änderung von Verbandsaufgaben sowie die Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes werden im Amtsblatt des Landratsamtes Ebersberg öffentlich bekannt gemacht. Der jeweilige Rechtssetzungsakt tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist. (2) Andere für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen des Verbandes werden in ortsüblicher Weise in der Gemeinde, in deren Bezirk zum Verband gehörende Grundstücke (s. § 5 Absatz 1) liegen, bekanntgemacht. (3) Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt die Bekanntmachung der Stelle, an der die Urkunde eingesehen werden kann.

§ 48
Inkrafttreten (zurück)

(1) Diese Verbandssatzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Verbandes vom 25. September 1976 außer Kraft.

Die Satzung wurde in der ursprünglichen Form am 13.12.1996 im Amtsblatt Nr. 20 des Landratsamtes Ebersberg bekannt gemacht. Sie hat deshalb am 1. Januar 1997 Rechtskraft erlangt. Mit Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2014 in § 1 wurde die Namensbezeichnung in "Wasserverband Baldham" geändert.

Baldham, den 1.1.2014
WASSERVERBAND BALDHAM
gez. Dr. Ortner
(Verbandsvorsteher)