Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Wasserverbandes Baldham
vom 1. September 2022

Mit Bekanntmachung des Landratsamtes Ebersberg vom 09.09.2022: Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Wasserverbandes Baldham vom 01.09.2022


Inhaltsverzeichnis der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Wasserverbandes Baldham
vom 1. September 2022

Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände ( Wasserverbandsgesetz – WVG ) vom 12.2.1991, BGBl. I S. 405, gibt sich der Wasserverband Baldham (nachfolgend kurz "Verband" genannt) mit Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg vom 01.01.1997 folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung.

 

I. EINMALIGE BEITRÄGE (zurück)
§ 1
Beitragserhebung (zurück)

Der Verband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung einen einmaligen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand (zurück)

(1) Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 5 WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. (2) Werden Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, für die jedoch nach früherer Satzung der Genossenschaft, die Rechtsvorgängerin des Verbandes ist, ein pauschaler Genossenschaftsanteil zur Aufnahme in die Wassergenossenschaft entrichtet wurde, nach Inkrafttreten dieser Satzung in selbständige wirtschaftliche Einheiten grundbuchamtlich geteilt, so sind für alle vom Stammgrundstück abgetrennten, neu entstehenden Grundstücke Beiträge nach dieser Satzung zu leisten. (3) Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 9 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld (zurück)

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

  1. § 2 Absatz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,
  2. § 2 Absatz 2, sobald das neuentstandene Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann oder im Falle eines bereits vorhandenen Anschlusses mit dem Tag des Eigentumsübergangs gemäß notarieller Kaufurkunde.
  3. § 2 Absatz 3, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist bzw. mit Abschluß der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.

§ 4
Beitragsmaßstab (zurück)

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Bruttogeschoßfläche). Keller und Garagen werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, sofern sie ausgebaut sind; dabei werden Dachgeschosse, die gemäß Bayerischer Bauordnung als Vollgeschosse gelten, für die gesamte Fläche mit dem vollen Beitragssatz herangezogen, während nicht als Vollgeschosse geltende Dachgeschosse zu zwei Drittel mit dem vollen und zu einem Drittel mit dem halben Beitragssatz herangezogen werden. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluß haben. Balkone, Loggien, Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Absatz 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten bzw. zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen; hierfür gilt § 238 der Abgabenordnung entsprechend. (7) Im Falle des § 2 Absatz 2 dieser Satzung gilt bei Neuaufteilung des Grundstücks die Fläche des Stammgrundstücks sowie die Gesamtheit etwa bestehender Geschoßflächen als durch den Genossenschaftsanteil abgegolten. Sind nach der Grundstücksteilung abgegoltene Geschoßflächen nicht mehr dem Stammgrundstück zuordenbar, so sind sie bei der Beitragsberechnung bezogen auf alle Teilgrundstücke des ursprünglichen Grundstücks anteilsmäßig von den neu entstehenden Geschoßflächen abzuziehen.

§ 5
Beitragssatz (zurück)

Der Beitrag beträgt
pro m² Grundstücksfläche 1,60 Euro,
pro m² Geschoßfläche 4,-- Euro.

§ 6
Beitragsschuldner (zurück)

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. (2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


II. LAUFENDE BEITRÄGE (GEBÜHREN)
(zurück)

§ 7
Gebührenerhebung (zurück)

Der Verband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 8
Entstehen der Grundgebührenschuld (zurück)

(1) Die Grundgebührenschuld entsteht mit dem Beginn jeden Monats, der dem Monat folgt, in dem der Wasserzähler zur Erfassung des laufenden Verbrauchs fest eingebaut wurde. (2) Für Bauwasserzähler oder sonstige bewegliche Wasserzähler entsteht die Grundgebühr als Leihgebühr mit jedem Tag der Ausleihung des Zählers beim Verband.

§ 9
Grundgebührenmaßstab (zurück)

(1) Die Grundgebühr wird für fest eingebaute Wasserzähler nach deren Nenngröße für die Anzahl der Monate ihres Einbaus berechnet. Für den Monat des Zählereinbaus wird keine Grundgebühr, für den Monat des Zählerausbaus wird der volle Monatsanteil der Jahresgrundgebühr erhoben. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um bei der möglichen Wasserentnahme den Wasserverbrauch zählen zu können, und es wird Grundgebühr für die Dauer der Wasserentnahme erhoben. (2) Für Bauwasserzähler oder sonstige bewegliche Wasserzähler samt Standrohr wird eine einheitliche Grundgebühr für die Anzahl der Tage der Ausleihung erhoben.

§ 10
Grundgebührensatz (zurück)

(1) Die Grundgebühr beträgt bei fest eingebauten Wasserzählern der Nenngröße
bis 5 m³/h 33,64 Euro/Jahr,
bis 10 m³/h 56,07 Euro/Jahr,
über 10 m³/h 426,12 Euro/Jahr.
(2) Die Grundgebühr/Leihgebühr beträgt für Bauwasserzähler und sonstige bewegliche Zähler samt Standrohr
pro Kalendertag 1,-- Euro.

§ 11
Entstehen der Verbrauchsgebührenschuld (zurück)

Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

§ 12
Verbrauchsgebührenmaßstab (zurück)

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler erfaßt. Er ist durch den Verband zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Bei Schätzung ist der anzurechnende Wasserverbrauch nach dem Durchschnitt der vorhergehenden oder nachfolgenden Zeit festzusetzen, vorausgesetzt, daß nicht Umstände vorliegen, die dem Verband eine anderweitige Berechnung als geboten erscheinen lassen.

§ 13
Verbrauchsgebührensatz (zurück)

(1) Die Verbrauchsgebühr beträgt bei einer durch einen fest installierten Wasserzähler festgehaltenen Wassermenge
pro m³ 0,80 Euro ab 01.11.2022.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Verbrauchsgebühr
pro m³ 1,00 Euro.
(3) Bei ungezähltem Wasserbezug für vorübergehende Zwecke beträgt die Verbrauchsgebühr für die zu schätzende Gesamtmenge des entnommenen Wassers
pro m³ 1,00 Euro.

§ 14
Gebührenschuldner (zurück)

(1) Grund- und Verbrauchsgebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. (2) Grund- und Verbrauchsgebührenschuldner bei Bauwasserentnahme oder bei Wasserentnahme für vorübergehende Zwecke ist der Antragsteller gemäß § 19 Absatz 1 WAS. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 15
Gebührenabrechnung, Abschlagszahlungen (zurück)

(1) Die Gebühren werden jährlich abgerechnet. (2) Der Verband kann auf die Gebührenschuld zum 30.6. jeden Jahres eine Abschlagszahlung in der Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres verlangen. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Verband die Höhe der Abschlagszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.


III. KOSTEN
(zurück)
§ 16
Grundstücksanschlußkosten (zurück)

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung sowie für die Unterhaltung des Teils von Grundstücksanschlüssen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, ist in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Für Hinterlieger besteht Kostenerstattungspflicht für alle sie betreffenden, auf Privatgrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse ab der Grenze zu öffentlichem Grund. (2) Ungeachtet Absatz 1 besteht Kostenerstattungspflicht hinsichtlich sämtlicher Bestandteile der Grundstücksanschlüsse für die Fälle von § 10 Absatz 5 sowie § 20 Absatz 3 der Wasserabgabesatzung. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. (4) Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. (5) Der Verband ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe der geschätzten Kosten der jeweiligen Maßnahme zu verlangen.

§ 17
Bauwasseranschlußkosten (zurück)

(1) Kosten, die dem Verband durch die Errichtung eines Bauwasseranschlusses oder die Herstellung einer Wasserentnahmestelle für vorübergehende Zwecke entstehen, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. (3) Schuldner ist der Antragsteller des Bauwasseranschlusses bzw. der Wasserentnahmestelle für vorübergehende Zwecke. Ist ein Bauwasseranschluß Teil eines Grundstücksanschlusses, so gilt § 16 dieser Satzung. (4) Der Verband ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe der geschätzten Kosten der jeweiligen Maßnahme zu verlangen.


IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(zurück)
§ 18
Mehrwertsteuer (zurück)

Zu den Beiträgen, Gebühren und Kosten wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 19
Leistungsbescheide, Fälligkeit (zurück)

Die einmalige Beiträge, Gebühren oder Kostenerstattung betreffenden, durch Leistungsbescheide erhobenen Geldbeträge werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

§ 20
Inkrafttreten (zurück)

(1) Diese Beitrags- und Gebührensatzung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. Januar 2013 außer Kraft.

Die Satzung wurde in der ursprünglichen Form am 13.12.1996 im Amtsblatt Nr. 20 des Landratsamtes Ebersberg bekannt gemacht. Sie hat deshalb am 01.01.1997 Rechtskraft erlangt. Die Beitrags- und Gebührensatzung wurde in § 13 hinsichtlich der Verbrauchsgebührensätze am 01.01.2000 und 01.01.2013 geändert. Durch Änderung der Verbandssatzung zum 01.01.2014 wurde ferner der Verbandsname in "Wasserverband Baldham" geändert. Die Beitrags- und Gebührensatzung wurde in § 10 hinsichtlich der Grundgebührsätze und in § 13 hinsichtlich der Verbrauchsgebührsätze am 01.09.2022 geändert und hat durch die Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 25 am 09.09.2022 Rechtskraft erlangt.

Baldham, den 26.10.2022
WASSERVERBAND BALDHAM
gez. Dr. Ortner
(Verbandsvorsteher)